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BVerwG Urteil v. - 8 C 21/19

Gesetze: Art 20 Abs 3 GG, § 111 SGB 10, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO

Härteausgleich zwischen kreisangehörigen Gemeinden für Aufwendungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Leitsatz

Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in ein auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht. Dies setzt eine dem Berechtigten individuell verliehene Rechtsposition voraus. Ein Anspruch auf Einräumung eines solchen Rechts oder das Bestehen einer für den Betroffenen günstigen Rechtslage genügt dafür nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:251120U8C21.19.0

Fundstelle(n):
SAAAH-85822

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