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BVerwG Urteil v. - 2 C 13/20

Gesetze: Art 267 AEUV, § 34 BeamtStG, § 26 Abs 3 DRiG, § 68 Abs 3 DRiG, § 71 DRiG, Art 4 EUGrdRCh, Art 4 Abs 3 EUV, Art 100 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 97 Abs 1 GG, § 17 Abs 2 GVG, § 17a Abs 5 GVG, § 17a Abs 3 GVG, § 2 Abs 2 RKG BR, § 2 Abs 1 RKG BR, § 3 Abs 1 RKG BR, § 41 Nr 4 Buchst e RiG BR, § 43 Abs 1 VwGO

Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine Dienstreise

Leitsatz

1. Dienstreisen eines Richters bedürfen dann keiner Genehmigung, wenn sie im Rahmen richterlicher Amtstätigkeit erfolgen. Die Bestimmung darüber, ob eine genehmigungsfreie richterliche Dienstreise vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien.

2. Die Prozessbeobachtung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch einen Richter des vorlegenden Gerichts in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ist kein richterliches Amtsgeschäft.

3. Der Anspruch eines Richters auf unmittelbare und genehmigungsfreie Kommunikation zwischen ihm als Mitglied des vorlegenden nationalen Gerichts und dem Gerichtshof der Europäischen Union ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf schriftlichen, digitalen und fernmündlichen Dialog angelegt. Reisetätigkeiten erfasst dieser Dialog nicht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:150421U2C13.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 32
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2021 S. 1715
CAAAH-85823

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