Kostenerstattung nach Beschlussanfechtungsklage: Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte
Leitsatz
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund im Sinne von § 50 WEG in der Fassung vom , der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:010721BVZB55.20.0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 8 Nr. 33 NJW-RR 2021 S. 1598 Nr. 24 QAAAH-86073