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BFH Urteil v. - IV R 20/17

Gesetze: AO § 140; AO § 141; AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; DBA LUX 1958 Art. 5 Abs. 1; DBA LUX 1958 Art. 20 Abs. 2 Satz 2; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 155 Satz 1; HGB § 242 Abs. 1; ZPO § 293; ZPO § 560

Ausübung des Wahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG durch ausländische Personengesellschaft – Sperrwirkung bei Buchführungs- und Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht

Leitsatz

1. NV: Die als Mitunternehmerschaft anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als „fiktive“ Normadressatin des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen Gesellschaftern auszuüben.

2. NV: In diesem Fall ist das (materielle) Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausgeschlossen, wenn nach ausländischen gesetzlichen Vorschriften eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht besteht.

3. NV: Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.200421.IVR20.17.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 47 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 1191 Nr. 10
YAAAH-86092

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