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BFH Urteil v. - IV R 26/18

Gesetze: GewStG § 7 Satz 1; EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 15; StGB § 299 Abs. 2, Abs. 3; AO § 160 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2

Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG i.V.m. § 299 Abs. 2 und Abs. 3 StGB

Leitsatz

NV: Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.150421.IVR26.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1178 Nr. 10
IAAAH-86093

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