Aussetzung der Vollziehung; Umfang des Vorsteuerabzugs einer Führungsholding; Leistungsaustausch bei erfolgsabhängiger Vergütung
Leitsatz
1. NV: Aufgrund des beim EuGH unter dem Az. C-98/21 anhängigen Vorabentscheidungsersuchens des (BFHE 270, 562, BStBl II 2021, 325) ist ernstlich zweifelhaft, ob der grundsätzliche Vorsteuerabzug einer Führungsholding nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes eingeschränkt wird.
2. NV: Der Steuerbarkeit von Beratungsleistungen steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass die Vergütung nur im Falle eines Finanzierungserfolgs zu zahlen ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:BA.300321.VB63.20.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 1212 Nr. 10 DStR 2021 S. 2071 Nr. 35 DStRE 2021 S. 1147 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 16/2021 S. 674 MAAAH-86096