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BFH Urteil v. - IX R 13/19

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5; EStG § 23; AO § 42

Zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage von im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsgütern nach einer zwischenzeitlichen gewerblichen Prägung

Leitsatz

1. NV: Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerbliche Prägung verliert.

2. NV: Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft —hier Gebäude— wegen des Wegfalls der gewerblichen Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als Bemessungsgrundlage für die AfA die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter als fiktive Anschaffungskosten anzusetzen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.220221.IXR13.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2095 Nr. 36
BB 2022 S. 45 Nr. 1
BFH/NV 2021 S. 1169 Nr. 10
DStR 2021 S. 6 Nr. 31
DStZ 2021 S. 735 Nr. 18
HFR 2021 S. 1075 Nr. 11
KoR 2021 S. 519 Nr. 11
KÖSDI 2021 S. 22427 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2021 S. 3709
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 789
QAAAH-86099

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