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BGH Urteil v. - VI ZR 128/20

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Haftung des Fahrzeugherstellers wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung: Sittenwidrigkeit der Ausstattung eines Fahrzeugtyps mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems

Leitsatz

Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; vom - VI ZR 889/20, VersR 2021, 661 Rn. 28).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130721UVIZR128.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1922 Nr. 33
NJW 2021 S. 8 Nr. 34
WM 2021 S. 1609 Nr. 33
ZIP 2021 S. 54 Nr. 28
ZIP 2022 S. 276 Nr. 6
KAAAH-86250

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