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BSG Urteil v. - B 8 SO 14/19 R

Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 3 SGB 12 vom , § 42a Abs 1 SGB 12, § 42a Abs 2 S 2 SGB 12, § 42a Abs 3 S 1 SGB 12 vom , § 42a Abs 3 S 2 SGB 12 vom , § 42a Abs 3 S 4 SGB 12 vom , § 35 Abs 1 S 1 SGB 12

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Zusammenleben mit den Eltern in einer in deren Eigentum stehenden Wohnung - Fehlen einer vertraglichen Verpflichtung zur Tragung von Unterkunftskosten - Berechnung der als Bedarf anzuerkennenden Unterkunftskosten nach der Differenzmethode

Leitsatz

Ein Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der in einem Mehrpersonenhaushalt mit Familienangehörigen lebt, ohne dass tatsächlich Aufwendungen entstehen, hat Anspruch auf pauschalierte fiktive Unterkunftskosten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:230321UB8SO1419R0

Fundstelle(n):
XAAAH-86263

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