(Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf Feststellung des Versicherungsfalls - Versterben des Klägers während des Klageverfahrens - Fortführung der Klage durch die Witwe als Sonderrechtsnachfolgerin gem § 56 SGB 1 und durch die Kinder gem § 58 SGB 1 als Streitgenossen (§ 74 SGG iVm § 59 Alt 1 ZPO) - Klagebefugnis - Feststellungsinteresse - bestandskräftige Leistungsablehnung - keine verbindliche Entscheidung bei pauschaler Ablehnung aller Leistungen - Gerichtskostenfreiheit des Sonderrechtsnachfolgers - einheitliche Kostenentscheidung - nicht kostenprivilegierte Erben)
Leitsatz
1. Nach dem Tod des Versicherten können sowohl Sonderrechtsnachfolger als auch Erben das allein auf Feststellung des Versicherungsfalls gerichtete Klageverfahren fortführen.
2. Die pauschale Ablehnung aller Leistungen durch den Unfallversicherungsträger in einem die Feststellung eines Versicherungsfalls ablehnenden Bescheid ist in der Regel nicht als verbindliche Entscheidung über Leistungsansprüche auszulegen.
3. Begehren Kläger als Sonderrechtsnachfolger die Feststellung eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, ist das Verfahren für sie kostenfrei.