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BGH Beschluss v. - VI ZB 15/20

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wahlfreiheit des Rechtsanwalts bei den organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Fristwahrung

Leitsatz

Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:220621BVIZB15.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1922 Nr. 33
BB 2021 S. 1985 Nr. 35
DB 2021 S. 1874 Nr. 33
NJW 2021 S. 8 Nr. 34
UAAAH-86439

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