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BVerwG Beschluss v. - 5 B 22/20 D

Gesetze: § 198 Abs 3 S 1 GVG, Art 103 Abs 1 GG

Auslegung von Kritik an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens als Verzögerungsrüge nach bereits ausdrücklich erhobener Verzögerungsrüge

Leitsatz

Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, die selbst nicht als Verzögerungsrüge bezeichnet ist, ist grundsätzlich nicht als erneute Verzögerungsrüge aufzufassen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:040621B5B22.20D0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 35
VAAAH-86482

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