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BAG Urteil v. - 8 AZR 120/20

Gesetze: § 308 Abs 1 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 252 BGB

Schadensersatz - Ansprüche aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht - verdeckte Anschlussberufung - Klageänderung durch Berufungsbeklagte in der Berufungsinstanz - Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO bei ausschließlicher Entscheidung über einen nur hilfsweise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand - Schadensersatzanspruch eines berechtigten Besitzers - Verwertung von Vernehmungsprotokollen im Wege des Urkundenbeweises

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten im Zusammenhang mit der Entsorgung von im Besitz der Klägerin befindlichen, von der C AG (im Folgenden C) angelieferten Radsätzen im Zeitraum von Anfang 2010 bis August 2015 aus eigenem, hilfsweise abgetretenem Recht, sowie darüber, ob die Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen herrühren.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:250321.U.8AZR120.20.0

Fundstelle(n):
XAAAH-86545

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