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BGH Urteil v. - I ZR 248/19

Gesetze: § 242 BGB, § 87a Abs 3 S 2 HGB, § 8 Abs 1 VVG

Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Wegfall des Anspruchs bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Versicherungsnehmer; Nachbearbeitungspflicht des Versicherers bei Antrag des Versicherungsnehmers auf Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung

Leitsatz

1. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 8 Abs. 1 VVG durch den Versicherungsnehmer lässt den Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, entfallen, ohne dass es einer Nachbearbeitung bedarf.

2. Beantragt der Versicherungsnehmer bei dem Versicherungsunternehmen eine Beitragsfreistellung der Lebensversicherung, so besteht im Interesse eines Versicherungsmaklers, auf den wegen einer starken Annäherung an die Stellung eines Versicherungsvertreters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Rechtsgedanke des § 87a Abs. 3 HGB Anwendung findet, eine Pflicht zur Nachbearbeitung. Unterbleibt die rechtzeitige Nachbearbeitung, so bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers unberührt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080721UIZR248.19.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1985 Nr. 35
DB 2021 S. 2819 Nr. 47
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 35
NJW 2021 S. 9 Nr. 36
NJW 2022 S. 52 Nr. 1
WM 2021 S. 1578 Nr. 33
MAAAH-86553

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