Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - 3 StR 21/21

Gesetze: § 129 Abs 2 StGB, § 261 StPO

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Erfordernis der Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses; Heranziehung äußerer Tatumstände

Leitsatz

1. Unter die Legaldefinition der kriminellen Vereinigung können auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität fallen. Erforderlich hierfür ist neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen.

2. Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:020621U3STR21.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 34
NJW 2021 S. 2813 Nr. 38
wistra 2021 S. 441 Nr. 11
KAAAH-86558

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank