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LAG Düsseldorf Urteil v. - 8 Sa 403/19

Gesetze: TzBfG § 8 Abs. 5; BGB § 147

Leitsatz

Leitsatz:

Die einseitige Rücknahme eines arbeitnehmerischen Teilzeitverlangens im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 TzBfG ist während der Erörterungsphase des § 8 Abs. 3 TzBfG bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist für den Arbeitgeber aus § 8 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
VAAAH-86644

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