Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im Beschwerdeverfahren nach Übertragungsbeschluss des Einzelrichters; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme des in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf Vertragsänderung
Leitsatz
1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an , MDR 2019, 1536).
2. Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB15.18.0
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 34 NJW 2021 S. 10 Nr. 36 WM 2021 S. 1604 Nr. 33 ZAAAH-86647