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BGH Beschluss v. - VII ZB 15/18

Gesetze: Art 101 Abs 1 GG, § 568 S 2 ZPO, § 850 Abs 2 ZPO, § 857 ZPO

Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im Beschwerdeverfahren nach Übertragungsbeschluss des Einzelrichters; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme des in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf Vertragsänderung

Leitsatz

1. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an , MDR 2019, 1536).

2. Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB15.18.0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 34
NJW 2021 S. 10 Nr. 36
WM 2021 S. 1604 Nr. 33
ZAAAH-86647

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