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Abzug von Aufwendungen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG für ein häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice-Pauschale; Zweifelsfragen
Bezug: BStBl 2017 I S. 1320
Bezug: BStBl 2004 II S. 78
Bezug: BStBl 2006 II S. 600
Sehr geehrter Herr ..., sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre o. g. Anfrage, mit der Sie verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung der sog. Homeoffice-Pauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG sowie zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG in der Corona-Pandemie vorgetragen haben. Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
1. Aufgrund der besonderen Situation (insbes. nicht absehbare Entwicklung) ist davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind. In diesen Fällen sollten für die Glaubhaftmachung schlüssige Angaben des Arbeitnehmers in der Regel ausreichen.
Die Prüfung des Einzelfalls wird durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice reichen schlüssige Angaben des Arbeitnehmers grundsätzlich aus. Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z. B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, ist im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkomme...