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EuGH Urteil v. - C-245/19 und C-246/19

Gesetze: Art 7 EUGrdRCh, Art 8 EUGrdRCh, Art 47 EUGrdRCh, Art 52 Abs 1 EUGrdRCh, EURL 16/2011 Art 1 Abs 1, EURL 16/2011 Art 5, EGRL 46/95 Art 22, EUV 2016/679 Art 79 Abs 1

Rechtsschutz beim Austausch von Steuerinformationen

Leitsatz

1. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit deren Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 ist dahin auszulegen,

  • dass er es verbietet, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen das von der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom geänderten Fassung eingeführte Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen durchgeführt wird, es ausschließen, dass eine Person, die Inhaberin von Informationen ist, gegen eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sie dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen, um einem Ersuchen um Informationsaustausch der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen, einen Rechtsbehelf einlegen kann, und

  • dass er es nicht verbietet, dass solche Rechtsvorschriften es ausschließen, dass der Steuerpflichtige, gegen den in diesem anderen Mitgliedstaat die dem Ersuchen zugrunde liegende Untersuchung gerichtet ist, sowie Dritte, die von den fraglichen Informationen betroffen sind, einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung einlegen können.

2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 2011/16 in der durch die Richtlinie 2014/107 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Informationsinhaber verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln, um einem von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gestellten Ersuchen um Informationsaustausch nachzukommen, zusammen mit diesem Ersuchen als auf Informationen bezogen anzusehen ist, denen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht offensichtlich völlig zu fehlen scheint, sofern darin die Identität des Inhabers der fraglichen Informationen, die des Steuerpflichtigen, der von den dem Ersuchen um Informationsaustausch zugrunde liegenden Ermittlungen betroffen ist und der von diesen Ermittlungen erfasste Zeitraum angegeben wird und sie Verträge, Rechnungen und Zahlungen betreffen, die nicht näher bestimmt, aber durch Kriterien eingegrenzt sind, die darauf bezogen sind, dass sie erstens durch den Informationsinhaber geschlossen, erstellt oder getätigt wurden, zweitens in die von den fraglichen Ermittlungen erfassten Steuerjahre fielen und drittens einen Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerpflichtigen aufweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2020:795

Fundstelle(n):
NAAAH-86800

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