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BGH Urteil v. - VI ZR 1118/20

Gesetze: § 31 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1a BGB, § 242 BGB, § 826 BGB, § 608 Abs 1 ZPO, § 608 Abs 3 ZPO, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007

Verjährung der Ansprüche des geschädigten Fahrzeugerwerbers im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal: Grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Anspruchsentstehung; Verjährungshemmung bei Erhebung einer Musterfeststellungsklage; Verstoß gegen Treu und Glauben bei Anmeldung der Ansprüche zum Klageregister ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung

Leitsatz

1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen.

3. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290721UVIZR1118.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1985 Nr. 35
NJW 2021 S. 3250 Nr. 44
NJW 2021 S. 9 Nr. 35
WM 2021 S. 1665 Nr. 34
ZIP 2021 S. 1973 Nr. 38
ZIP 2021 S. 61 Nr. 32
PAAAH-86808

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