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BGH Urteil v. - VI ZR 151/20

Gesetze: § 31 BGB, § 826 BGB, § 138 Abs 3 ZPO

Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugmotorenherstellers hinsichtlich der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung und der Kenntnis des Vorstands; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden

Leitsatz

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270721UVIZR151.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2021 S. 1249 Nr. 19
WM 2021 S. 1661 Nr. 34
ZIP 2021 S. 1868 Nr. 36
DAAAH-86906

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