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BAG Beschluss v. - 7 ABR 16/20

Gesetze: § 3 Abs 3 BetrVG, § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a BetrVG, § 3 Abs 2 BetrVG, § 4 Abs 1 BetrVG, § 4 Abs 2 BetrVG, § 13 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG, § 9 Abs 5 S 4 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 66 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 256 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 1 ZPO, § 524 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 3 ZPO, § 261 Abs 3 Nr 1 ZPO

Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss - Auswirkungen nachfolgender Umstrukturierungen

Leitsatz

Wird in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschlossen, gilt diese Abstimmung nicht nur für die erste auf die Abstimmung folgende Betriebsratswahl. Ein Belegschaftsbeschluss nach § 3 Abs. 3 BetrVG ermöglicht vielmehr bis zu einer gegenteiligen Beschlussfassung der Arbeitnehmer (sog. "actus contrarius") die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2021:240321.B.7ABR16.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2035 Nr. 35
NJW 2021 S. 10 Nr. 36
WAAAH-87082

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