Lohnsteuerklasse eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
Leitsatz
Die zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zugrunde zu legenden letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung müssen der Schutzfrist nicht unmittelbar vorausgegangen sein. Daher ist bei einer weiteren Geburt im unmittelbaren Anschluss an die Inanspruchnahme von Elternzeit das Arbeitsentgelt der drei Kalendermonate vor der Elternzeit maßgeblich.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2099 Nr. 36 DB 2021 S. 2091 Nr. 36 DStR 2021 S. 2542 Nr. 43 DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 35 NJW 2021 S. 10 Nr. 36 NJW 2021 S. 3210 Nr. 43 GAAAH-87083