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BVerwG Urteil v. - 4 C 2/19

Gesetze: § 5 Abs 6 Nr 2 SeeAnlV, § 14 Nr 1 SeeAnlV, § 16 SeeAnlV, § 14 Abs 3 SeeAnlG, § 57 Abs 3 WindSeeG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 6 UmwRG, § 1 Abs 1 S 2 UmwRG, § 1 Abs 2 UmwRG, § 1 Abs 4 UmwRG, § 8 Abs 2 Nr 1 UmwRG, § 1 USchadG, § 3 Abs 1 Nr 2 USchadG, § 6 USchadG, § 7 Abs 2 Nr 2 USchadG, § 19 Abs 1 S 2 BNatSchG 2009, § 56 Abs 1 BNatSchG 2009, § 44 VwGO, § 121 Nr 1 VwGO, Art 6 Abs 2 FFHRL, Art 6 Abs 3 FFHRL, Art 1 Abs 1 Nr 4 SeeRÜbk, Art 56 Abs 1 Buchst a SeeRÜbk, Art 60 SeeRÜbk, Art 194 SeeRÜbk

Vorläufige Untersagung des Betriebs eines Offshore-Windparks wegen Beeinträchtigung der Seetaucherpopulationen nicht ausgeschlossen

Leitsatz

1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).

2. Die Untersagung des Betriebs einer nach der Seeanlagenverordnung genehmigten Anlage auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV ist immer zeitlich beschränkt; sie ist keine endgültige, mit der die betrieblichen Verhältnisse der Anlage - wie mit nachträglichen Auflagen auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 SeeAnlV - im Sinne einer Dauerlösung geregelt werden sollen, sondern nur eine vorläufige Maßnahme.

3. Die Untersagung des Betriebs setzt nicht voraus, dass zuvor die seeanlagenrechtliche Genehmigung wegen der Nichterfüllung der Betreiberpflichten aufgehoben worden ist.

4. Die Vorschriften über die Anordnung von Gefahrvermeidungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 6 USchadG werden gemäß § 1 Satz 1 USchadG von der Anordnungsbefugnis zur Gefahrenabwehr nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SeeAnlV verdrängt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:290421U4C2.19.0

Fundstelle(n):
AAAAH-87101

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