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BFH Urteil v. - X R 44/18

Gesetze: EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, Satz 2 Buchst. b; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 32a; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1; EStG a.F. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2; BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 1b Abs. 2 Satz 1;

Zeitpunkt der Zusage einer Direktversicherung bei Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 EStG

Leitsatz

1. NV: Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Kapitalzahlung im Erlebens- und Todesfall sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 EStG, sofern die Lebensversicherung als Direktversicherung ausgestaltet ist und die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung nicht vorliegen.

2. NV: Eine der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnende Direktversicherung nach Maßgabe der auch steuerrechtlich geltenden Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG fordert lediglich einen Kausalzusammenhang zwischen der Zusage des Arbeitgebers und dem Arbeitsverhältnis, nicht aber dessen Fortbestand. Dementsprechend können auch Zusagen anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der betrieblichen Altersversorgung unterfallen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:U.160321.XR44.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 1175 Nr. 10
FR 2021 S. 1001 Nr. 20
HFR 2021 S. 997 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 790
CAAAH-87109

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