Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage; Androhung eines Auskunftsersuchens nach § 93 Abs. 1 AO
Leitsatz
1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nach ihrer Erledigung als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, die maßgebliche Rechtsfrage in dem bereits anhängigen und aufwändig betriebenen Verfahren zu klären. Der Kläger ist trotz Schaffung vollendeter Tatsachen in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu halten.
2. Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich.
3. Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:U.140421.XR25.19.0
Fundstelle(n): BStBl 2024 II Seite 87 AO-StB 2021 S. 316 Nr. 10 BB 2021 S. 2213 Nr. 38 BFH/NV 2021 S. 1294 Nr. 10 BFH/PR 2021 S. 410 Nr. 11 DB 2021 S. 6 Nr. 34 DStR 2021 S. 12 Nr. 33 DStRE 2021 S. 1202 Nr. 19 GStB 2022 S. 1 Nr. 1 HFR 2021 S. 43 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2021 S. 2504 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2021 S. 756 JAAAH-87111