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BGH Urteil v. - II ZR 164/20

Gesetze: § 826 BGB, § 15a Abs 1 S 1 InsO vom

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung: Erfüllung des Tatbestands einer sittenwidrigen Schädigung; vom Schutzbereich erfasste Personen

Leitsatz

1. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.

2. Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270721UIIZR164.20.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2074 Nr. 36
DStR 2021 S. 2600 Nr. 44
DStR 2022 S. 53 Nr. 1
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 36
GmbH-StB 2021 S. 383 Nr. 12
GmbHR 2021 S. 1147 Nr. 21
NJW 2021 S. 10 Nr. 36
NJW 2021 S. 3330 Nr. 45
WM 2021 S. 1635 Nr. 34
ZIP 2021 S. 1856 Nr. 36
ZIP 2021 S. 65 Nr. 34
DAAAH-87178

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