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Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift; Folgen aus dem
Bezug: BStBl 2021 II S. 542
Bezug: BStBl 2011 II S. 734
I.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch durch den Leistungsempfänger ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart worden ist (Gutschrift).
Mit dem Urteil vom , V R 23/19 (V R 62/17), BStBl 2021 II S. 542, hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen kann (zweiter Leitsatz).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach dieser Entscheidung Folgendes:
1. Abrechnung an Nichtunternehmer
Nach der Entscheidung V R 23/19 (V R 62/17), Rn. 22 ff, steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG.
Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor, da die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer ausgeführt worden ist.
2. Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung
Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern ü...