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BSG Urteil v. - B 14 AS 19/20 R

Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2, § 26 AsylDV BY, § 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträgliche Gebührenforderung für die Nutzung von Wohnraum in einer Aufnahmeeinrichtung in der Zeit nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bis zum Umzug in eine neue Unterkunft mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers - aktueller Unterkunftsbedarf im Fälligkeitsmonat - sozialgerichtliches Verfahren - Ersetzungsbescheid als alleiniger Streitgegenstand

Leitsatz

Nachträglich für die Nutzung von Wohnraum in Aufnahmeeinrichtungen erhobene Gebühren sind bei späterer Fälligkeit keine dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung zuzuordnende Bedarfe, sondern im Monat ihrer Fälligkeit beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:190521UB14AS1920R0

Fundstelle(n):
MAAAH-87269

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