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BGH Urteil v. - VIII ZR 357/20

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 438 Abs 1 Nr 3 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Kaufrechtliche Gewährleistung für ein vor Bekanntwerden des sog. Dieselskandals erworbenes mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Neufahrzeug: Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache beim Verbrauchsgüterkauf; sittenwidriges Handeln des Verkäufers als Hersteller

Leitsatz

1. Eine Austauschbarkeit von Kaufgegenstand und Ersatzsache (Nachfolgemodell eines Kraftfahrzeugs) ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher sein Nachlieferungsbegehren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages geltend macht (im Anschluss an Senatsurteil vom - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296).

2. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer zugleich Hersteller der Kaufsache ist und in Bezug auf den Mangel der Kaufsache sittenwidrig gehandelt und diesen arglistig verschwiegen hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:210721UVIIIZR357.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 38
TAAAH-87433

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