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BSG Urteil v. - B 1 KR 34/20 R

Gesetze: § 7 Abs 5 S 1 PrüfvVbg vom , § 7 Abs 5 S 2 PrüfvVbg vom , § 301 SGB 5, § 17c Abs 2 KHG vom , § 242 BGB

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Auslegung der 2014 geschlossenen Prüfverfahrensvereinbarung (juris: PrüfvVbg) gemäß der allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden - PrüfvVbg als materielle Präklusionsregelung - Unzulässigkeit einer Änderung eines zu Abrechnungszwecken übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvVbg geregelten Änderungsfrist

Leitsatz

1. Die Anwendung der normenvertraglichen Bestimmungen der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) unterliegt den allgemeinen für Gesetze geltenden Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft und nicht den für Abrechnungsbestimmungen geltenden Einschränkungen im Sinne einer eng am Wortlaut orientierten, nur durch systematische Erwägungen unterstützten Auslegung.

2. Die 2014 zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft geschlossene PrüfvV bewirkt eine materielle Präklusionsregelung mit der Rechtsfolge, dass Änderungen zugunsten des vom Krankenhaus zu Abrechnungszwecken an die Krankenkasse übermittelten Datensatzes nach Ablauf der in der PrüfvV geregelten Änderungsfristen unzulässig sind, soweit der Datensatz Gegenstand des Prüfverfahrens geworden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1KR3420R0

Fundstelle(n):
PAAAH-87550

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