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BGH Urteil v. - II ZR 283/19

Gesetze: § 253 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 580 Nr 7 Buchst b ZPO

Restitutionsklage: Zulässigkeit der Einführung eines neuen Streitgegenstands; Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung bei ursprünglicher Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen diesen als Dritten im Vorprozess

Leitsatz

1. Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen.

2. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:030821UIIZR283.19.0

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2483 Nr. 42
DStR-Aktuell 2021 S. 11 Nr. 37
NJW 2021 S. 10 Nr. 37
NJW-RR 2021 S. 1650 Nr. 24
WM 2021 S. 1702 Nr. 35
ZIP 2021 S. 1835 Nr. 35
GAAAH-87660

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