Gesetze: Art 2 Buchst a EGRL 6/98, Art 3 Abs 1 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 6/98, Art 10 EGRL 6/98, Art 3 Abs 4 EGRL 29/2005, Art 3 Abs 5 EGRL 29/2005, Art 4 EGRL 29/2005, § 1 Abs 1 S 1 PAngV, § 1 Abs 4 PAngV, Art 267 AEUV
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der UGP-Richtlinie: Verkaufspreis beim Kauf von Waren in Pfandflaschen; Zulässigkeit der getrennten Angabe des Warenpreises und des Pfandbetrags nach nationalem Recht - Flaschenpfand III
Leitsatz
Flaschenpfand III
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom , S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom , S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom , S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:290721BIZR135.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2049 Nr. 36 RIW 2021 S. 685 Nr. 10 ZIP 2021 S. 69 Nr. 36 GAAAH-87702