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BGH Urteil v. - I ZR 119/20

Gesetze: § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 15 Abs 3 UrhG, § 19a UrhG, Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001

Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung eines Produktfotos bei Abrufbarkeit nur durch Eingabe einer URL-Adresse - Lautsprecherfoto

Leitsatz

Lautsprecherfoto

Das für die Prüfung der öffentlichen Zugänglichmachung relevante Kriterium "recht viele Personen" ist nicht erfüllt, wenn ein Produktfoto, das zunächst von einem Verkäufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige öffentlich zugänglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung des Verkäufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zugänglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor - als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige des Verkäufers frei zugänglich gewesen war - abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:270521UIZR119.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2113 Nr. 37
NJW 2021 S. 9 Nr. 39
GAAAH-87822

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