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Abtretung und Verpfändung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 AO
Bezug: BStBl 1983 II S. 612
Bezug: BStBl 2010 II S. 839
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Bezug: BStBl 1999 II S. 439
Bezug: BStBl 2002 II S. 67
Bezug: BStBl 2002 II S. 677
Bezug: BStBl 2005 II S. 238
Bezug: BStBl 2002 II S. 402
Bezug: BStBl 1983 II S. 123
Bezug:
1. Allgemeines
Nach § 46 Abs. 1 AO können Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach ihrer Entstehung abgetreten oder verpfändet werden. Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen. Die Absätze 2 – 4 des § 46 AO enthalten für die Abtretung zusätzliche Anforderungen, durch die der Zedent vor Übereilung geschützt und der Verwaltungsablauf vereinfacht werden soll.
Durch die wirksame Abtretung tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des Erstattungsberechtigten (Zedenten) und ist befugt, den abgetretenen Anspruch geltend zu machen und die Forderung einzuziehen, d.h. im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere die Forderung einzuklagen. Die Abtretung führt zum unmittelbaren Wechsel der Gläubigerstellung. Durch eine wirksame Pfändung oder Verpfändung der Forderung erlangt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der Forderung und ist zur Einziehung der Forderung berechtigt.
Soweit nachfolgend nur die Abtretung angesprochen ist, gelten die Ausführungen für die Verpfändung entsprechend.
2. Abtretbare Erstattungsansprüche und Steuervergütungen
Steuererstattungs...