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BSG Urteil v. - B 8 SO 16/19 R

Gesetze: § 61 Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 61 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 27b Abs 1 S 1 SGB 12 vom , § 27b Abs 1 S 2 SGB 12 vom , § 27b Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 27b Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 42 SGB 12 vom , § 42 SGB 12 vom , § 43 SGB 12 vom , § 43 SGB 12 vom , § 19 Abs 1 SGB 12 vom , § 19 Abs 2 S 1 SGB 12 vom , § 19 Abs 2 S 2 SGB 12 vom , § 19 Abs 3 SGB 12 vom , § 82 SGB 12, §§ 82ff SGB 12, § 92a SGB 12

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - Anrechnung zunächst auf den inkludierten Lebensunterhalt, dann auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich auf die Fachleistung - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Erhöhung des Mindestbarbetrags

Leitsatz

1. Eine Erhöhung des Barbetrags in stationären Einrichtungen kommt nur in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, seine persönlichen Bedürfnisse trotz der grundsätzlich ausreichenden Leistungen der Einrichtung zu decken.

2. Bei Unterbringung in einem Pflegeheim nach dem SGB XII sind das Einkommen zunächst beim inkludierten Lebensunterhalt, eventuell verbliebene Überschüsse sodann beim weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich bei der Fachleistung zu berücksichtigen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:230321UB8SO1619R0

Fundstelle(n):
PAAAH-88065

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