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BGH Urteil v. - I ZR 193/20

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 2 Abs 1 Nr 4 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 25 Abs 1 UrhG

Wirksamkeit einer in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendeten Klausel: Berechtigung des Auftragnehmers zum Betreten des Bauwerks auch nach Beendigung des Vertrags - Zugangsrecht des Architekten

Leitsatz

Zugangsrecht des Architekten

Die in Musterverträgen zugunsten von Architekten verwendete Klausel

Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:290421UIZR193.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 8 Nr. 39
NJW 2022 S. 782 Nr. 11
ZIP 2022 S. 32 Nr. 1
VAAAH-88183

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