Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugmotorenherstellers gegenüber einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufer: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung als Schaden
Leitsatz
1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
2. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR152.20.0
Fundstelle(n): DB 2021 S. 2213 Nr. 38 NJW-RR 2021 S. 1464 Nr. 22 WM 2021 S. 1815 Nr. 37 ZIP 2021 S. 2595 Nr. 50 LAAAH-88263