Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers in einem sog. Dieselfall: Vorteilsausgleichung bei Weiterverkauf des Fahrzeugs; Berücksichtigung einer "Wechselprämie" für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
Leitsatz
1. Verlangt der geschädigte Fahrzeugkäufer in einem sog. Dieselfall vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises und hat er im Wege der Vorteilsausgleichung das erworbene Fahrzeug Zug um Zug an den Fahrzeughersteller herauszugeben und zu übereignen, tritt im Fall des Weiterverkaufs im Rahmen der Vorteilsausgleichung der erzielte marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs.
2. Erhält der geschädigte Fahrzeugkäufer für den Kauf eines neuen Fahrzeugs eine "Wechselprämie" und handelt es sich dabei um eine Prämie für die individuelle Entscheidung, Auto und ggf. Automarke zu wechseln, die nichts mit dem Substanz- und Nutzungswert eines in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun hat, steht der mit der "Wechselprämie" verbundene wirtschaftliche Vorteil bei wertender Betrachtung dem Geschädigten zu.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR533.20.0
Fundstelle(n): BB 2021 S. 2113 Nr. 37 NJW 2021 S. 3594 Nr. 49 NJW 2021 S. 8 Nr. 39 WM 2021 S. 1817 Nr. 37 ZIP 2021 S. 59 Nr. 31 ZIP 2022 S. 225 Nr. 5 VAAAH-88264