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BGH Beschluss v. - 3 StR 61/21

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 129 Abs 2 StGB, § 1 Abs 1 S 2 Nr 6 ZAG, § 10 Abs 1 S 1 ZAG, § 63 Abs 1 Nr 4 ZAG

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Ein Hawala-System betreibende Organisation; Übermittlung von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems als Finanztransfergeschäft; wiederholtes Erbringen von Zahlungsdienstleistungen als eine Tat

Leitsatz

1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen.

2. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems stellen grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

3. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes ist als eine Tat im Rechtssinne zu werten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:020621B3STR61.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 38
NJW 2021 S. 2979 Nr. 40
WM 2021 S. 1740 Nr. 36
ZIP 2021 S. 1853 Nr. 36
wistra 2021 S. 448 Nr. 11
ZAAAH-88267

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