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BGH Beschluss v. - V ZB 130/19

Gesetze: § 28 Abs 2 ZVG, § 30 Abs 1 ZVG, § 13 Abs 1 VwVG BB, § 22 Abs 1 Nr 4 VwVG BB, § 322 AO, § 864 ZPO, §§ 864ff ZPO, § 871 ZPO

Zwangsversteigerungssache in Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners

Leitsatz

1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.

3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB130.19.0

Fundstelle(n):
HFR 2022 S. 176 Nr. 2
WM 2021 S. 1800 Nr. 37
ZIP 2021 S. 2410 Nr. 46
JAAAH-88388

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