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BGH Urteil v. - V ZR 24/20

Gesetze: § 434 BGB, § 444 BGB, § 1 Abs 2 SchwarzArbG

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag: Verschweigen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz; Voraussetzung für die Annahme von Arglist; Mangel des Grundstücks

Leitsatz

1. Bezugspunkt der Arglist in § 444 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist.

2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat, Urteil vom - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182).

3. Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:280521UVZR24.20.0

Fundstelle(n):
DNotZ 2022 S. 370 Nr. 5
NJW 2021 S. 3397 Nr. 46
NJW 2021 S. 8 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2021 S. 2958
WM 2022 S. 1892 Nr. 39
ZIP 2021 S. 70 Nr. 36
ZIP 2022 S. 643 Nr. 13
TAAAH-88389

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