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BGH Beschluss v. - I ZR 196/15

Gesetze: § 544 ZPO, § 578 ZPO, §§ 578ff ZPO, § 706 Abs 1 ZPO

Zuständigkeit der Geschäftsstelle des BGH für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bei Anfechtung eines im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteils mit der Nichtzulassungsbeschwerde; separate Erteilung des Rechtskraftzeugnisses

Leitsatz

1. Die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsstelle des Gerichts des höheren Rechtszugs nicht nur dann für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig, wenn gegen ein Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, sondern auch dann, wenn die Wiederaufnahme des durch dieses Berufungsurteil geschlossenen Verfahrens betrieben und das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil wiederum mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird.

2. Das Rechtskraftzeugnis muss nicht auf einer Ausfertigung der Entscheidung vermerkt werden, deren Rechtskraft bescheinigt werden soll. Es kann auch separat erteilt werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080721BIZR196.15.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 9 Nr. 39
NJW-RR 2021 S. 1653 Nr. 24
WM 2022 S. 2245 Nr. 46
JAAAH-88524

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