Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - V ZB 53/20

Gesetze: § 17 Abs 1 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 1 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 2 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 3 ZwVwV, § 21 Abs 1 ZwVwV, Art 12 Abs 5 S 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 23 Abs 1 Buchst j EUV 2016/679

Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners

Leitsatz

1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB53.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 39
NJW 2021 S. 9 Nr. 44
NJW-RR 2021 S. 1418 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2021 S. 2800
WM 2021 S. 1803 Nr. 37
TAAAH-88525

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank