Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners
Leitsatz
1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.
2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.
3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2021:150721BVZB53.20.0
Fundstelle(n): NJW 2021 S. 10 Nr. 39 NJW 2021 S. 9 Nr. 44 NJW-RR 2021 S. 1418 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2021 S. 2800 WM 2021 S. 1803 Nr. 37 TAAAH-88525