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BGH Urteil v. - KZR 19/20

Gesetze: § 33 Abs 3 GWB 2005, § 33 Abs 5 GWB 2005, § 204 Abs 2 BGB, Art 263 Abs 4 AEUV

Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung höherer Marktpreise bei Abstimmung von Listenpreisen durch Kraftfahrzeughersteller; Ende der Verjährungshemmung - LKW-Kartell II

Leitsatz

LKW-Kartell II

1. Der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Marktpreise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, ist auch bei der Abstimmung von Listenpreisen eines Produkts durch Hersteller zu beachten, wenn die Listenpreise die Grundlage der Preisgestaltung auf der Herstellerebene bilden und Listenpreiserhöhungen für die nicht am Kartell beteiligten Vertriebsunternehmen der Hersteller oder deren Produkte vertreibende selbständige Händler, die die Transaktionspreise mit den Abnehmern vereinbaren, Kostensteigerungen bei der Produktion indizieren.

2. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 BGB beginnt bei Kartellschadensersatzansprüchen, deren Verjährung wegen der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Kartellverstoßes gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 gehemmt wird, nicht mit der Bekanntgabe des Bußgeldbescheids, sondern mit dem Ablauf der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:130421UKZR19.20.0

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 2177 Nr. 38
WM 2022 S. 1696 Nr. 35
XAAAH-88622

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