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BSG Urteil v. - B 1 KR 11/20 R

Gesetze: § 39 Abs 1 S 2 SGB 5, § 75 Abs 1b S 1 SGB 5, § 87 Abs 1 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5, § 115a SGB 5, § 17b Abs 1 KHG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG, Anl 1 Teil a Nr B70I FPVBG 2015, Nr 01220 EBM-Ä 2008, Nr 01221 EBM-Ä 2008

Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Aufnahmeuntersuchung nach Einlieferung durch den Rettungsdienst - Klärung, ob stationäre Behandlung erforderlich und vom Versorgungsauftrag umfasst ist - keine Aufnahme in das Krankenhaus - Notfallbehandlung - Schockraum - Zurechnung zur vertragsärztlichen Versorgung - Vergütung aus der Gesamtvergütung

Leitsatz

1. Die einer Aufnahme in die stationäre Behandlung vorausgehende Aufnahmeuntersuchung dient auch bei einer Notfallbehandlung der Klärung, ob eine (voll-)stationäre Behandlung des Versicherten erforderlich und vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist, ohne dass die hierzu vorgenommenen Untersuchungen bereits die Aufnahme in das Krankenhaus begründen.

2. Maßnahmen der Notfallbehandlung, wie sie in einem Schockraum typischerweise vorgenommen werden, sind der vertragsärztlichen Versorgung zuzurechnen und aus der Gesamtvergütung zu vergüten, wenn sich daran keine stationäre Behandlung im erstangegangenen Krankenhaus anschließt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:180521UB1KR1120R0

Fundstelle(n):
QAAAH-88633

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