Besteuerung von Betreuungs- und Pflegeleistungen; Anerkennung des Leistenden als soziale Einrichtung
Leitsatz
1. NV: Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit „vergütet“ werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat.
2. NV: Setzt der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liegt darin keine explizite Entscheidung der Kasse zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin auch keine Anerkennung des Leistenden als „andere Einrichtung mit sozialem Charakter“.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2021:B.010621.XIB27.20.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2021 S. 1378 Nr. 11 DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 37 NJW 2021 S. 2991 Nr. 40 UStB 2021 S. 356 Nr. 11 YAAAH-88652