Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VII B 18/21 (AdV)

Gesetze: AO § 71; AO § 91; AO § 126 Abs. 1 Nr. 3; AO § 364; AO § 370; FGO § 69; Richtlinie 2010/64/EU Art. 3; EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. a);

AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. NV: Wird die nach § 91 AO erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt, wird der Verfahrensfehler gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO rückwirkend geheilt.

2. NV: Wenn ein Haftungsbescheid (§ 71 AO) die Wertungen eines rechtskräftigen Strafurteils übernimmt, kann der Verweis auf das dem Haftungsschuldner vorliegende Urteil eine ausreichende Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen nach § 364 AO darstellen.

3. NV: Die speziell für das Strafverfahren geltenden Bestimmungen, zu denen sowohl Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK als auch Art. 3 der Richtlinie 2010/64/EU gehören, sind für das Besteuerungsverfahren nicht maßgeblich. Dem Haftungsschuldner muss deshalb nicht von Amts wegen eine Übersetzung des Strafurteils zur Verfügung gestellt werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:BA.150621.VIIB18.21.0

Fundstelle(n):
HFR 2021 S. 1133 Nr. 12
MAAAH-88656

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank