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BFH Beschluss v. - VII R 26/19

Gesetze: StromStG § 9b; BGB § 868;

Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG

Leitsatz

1. NV: Für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird.

2. NV: Übt der Betriebsführer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die stromverbrauchenden Anlagen aus, wird der Strom vom Betriebsführer entnommen, so dass die Entnahme dem Auftraggeber und Eigentümer der Anlage nicht zugerechnet werden kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.240621.VIIR26.19.0

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1114 Nr. 20
BFH/NV 2021 S. 1371 Nr. 11
HFR 2021 S. 1208 Nr. 12
WAAAH-88657

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