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BFH Beschluss v. - VIII B 103/20

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags aufgrund schwerwiegender Mitwirkungspflichtverletzungen und einer länger andauernden Erkrankung

Leitsatz

NV: Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2021:B.280521.VIIIB103.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 364 Nr. 11
BFH/NV 2021 S. 1361 Nr. 11
NJW 2021 S. 10 Nr. 41
GAAAH-88658

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